Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 377
§ 377 – Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. (2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Kurz erklärt
- Steuerordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen das Steuerrecht, die mit Geldbußen bestraft werden können.
- Diese Verstöße fallen unter die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Die spezifischen Bußgeldvorschriften des Steuerrechts haben Vorrang vor allgemeinen Regelungen.
- Es handelt sich um eine rechtliche Kategorie für steuerliche Fehlverhalten.
- Die Bestimmungen gelten für alle relevanten Steuergesetze.